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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege – wenn pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen.

Bis zu 3.539 € im Jahr aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget – wir übernehmen die Pflege, wenn Sie einmal nicht können.

Kostenlos beraten lassen

Was ist Verhinderungspflege?

Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, ist rund um die Uhr im Einsatz – oft über Jahre. Doch auch pflegende Angehörige brauchen einmal eine Pause: für einen Arzttermin, einen Urlaub, zur Erholung oder einfach, weil die Kraft nicht mehr reicht. Genau dafür gibt es die Verhinderungspflege.

Die Pflegekasse übernimmt in dieser Zeit die Kosten für eine Ersatzpflege – und wir vom Pflegedienst Herrlich springen ein, damit Ihr Angehöriger weiterhin zuverlässig und liebevoll versorgt ist.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Einen Anspruch haben Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Sie wird zu Hause gepflegt und es ist eine Pflegeperson bei der Pflegekasse eingetragen.
  • Die pflegende Person ist vorübergehend verhindert – etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine andere Auszeit.

Seit der Pflegereform vom 1. Juli 2025 entfällt die frühere sechsmonatige Vorpflegezeit. Der Anspruch besteht für bis zu acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr.

Was zahlt die Pflegekasse?

Seit dem 1. Juli 2025 wurden die früher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Entlastungsbudget zusammengeführt. Ab Pflegegrad 2 stehen Ihnen dafür bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung – flexibel einsetzbar für Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder eine Kombination aus beidem.

Das Beste: Sie müssen sich um die Abrechnung nicht allein kümmern. Wir beraten Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen, und rechnen als Pflegedienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Bitte beachten Sie: Das Budget ist an das Kalenderjahr gebunden und sollte rechtzeitig genutzt werden.

So unterstützen wir Sie

Zuverlässige Ersatzpflege

Ob stundenweise oder für mehrere Tage – unsere erfahrenen Pflegekräfte übernehmen die Versorgung Ihres Angehörigen genau so, wie er es gewohnt ist.

Beratung & Abrechnung

Wir klären Ihren Anspruch, unterstützen bei den Anträgen und rechnen die Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse ab – unkompliziert für Sie.

So beantragen Sie Verhinderungspflege – Schritt für Schritt

Der Weg zur Verhinderungspflege ist unkomplizierter, als viele Angehörige denken. In der Regel sind es fünf Schritte – und wir begleiten Sie bei jedem davon.

  1. Zeitraum festlegen: Überlegen Sie, wann und wie lange Sie eine Auszeit brauchen – stundenweise, einzelne Tage oder mehrere Wochen am Stück.
  2. Ersatzpflege organisieren: Rufen Sie uns an. Wir prüfen kurzfristig, ob wir Ihren Wunschzeitraum abdecken können, und stimmen den Pflegeablauf mit Ihnen ab.
  3. Antrag bei der Pflegekasse stellen: Das Formular „Antrag auf Verhinderungspflege“ nach § 39 SGB XI erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse – meist auch als Download. Wir füllen es auf Wunsch gemeinsam mit Ihnen aus.
  4. Pflege in Anspruch nehmen: Während Ihrer Auszeit übernehmen unsere examinierten Pflegefachkräfte die Versorgung – nach dem gewohnten Ablauf Ihres Angehörigen.
  5. Abrechnung: Erbringt ein Pflegedienst die Ersatzpflege, rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.

Gut zu wissen: Sie müssen den Bescheid der Pflegekasse nicht abwarten. Verhinderungspflege kann auch nachträglich abgerechnet werden – bei planbaren Auszeiten empfehlen wir trotzdem, den Antrag vorher zu stellen.

Stundenweise statt tageweise: Wird die Ersatzpflege an einem Tag weniger als acht Stunden geleistet, zählt dieser Tag nicht gegen Ihre 56 Tage – und Ihr Pflegegeld wird für diesen Tag nicht gekürzt. Für regelmäßige Entlastung am Nachmittag oder Vormittag ist das die flexibelste Lösung.

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?

Ja. Für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr erhalten Sie die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes weiter. Der erste und der letzte Tag der Verhinderungspflege werden dabei in voller Höhe gezahlt.

Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren?

Ja. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es dafür ein gemeinsames Jahresbudget von bis zu 3.539 €, das Sie frei auf beide Leistungen verteilen können. Sie müssen also nicht mehr vorher festlegen, wofür Sie welchen Betrag verwenden.

Ab wann habe ich Anspruch auf Verhinderungspflege?

Sofort ab Pflegegrad 2. Die frühere Voraussetzung, dass die häusliche Pflege bereits sechs Monate bestanden haben muss, ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen.

Was gilt, wenn ein naher Angehöriger die Ersatzpflege übernimmt?

Übernimmt eine nahe Angehörige oder ein naher Angehöriger die Pflege, erstattet die Pflegekasse höchstens das Doppelte des monatlichen Pflegegeldes. Zusätzlich können nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Muss mein Angehöriger für die Verhinderungspflege das Zuhause verlassen?

Nein. Bei der Verhinderungspflege durch unseren Pflegedienst bleibt Ihr Angehöriger in der vertrauten häuslichen Umgebung. Nur die Kurzzeitpflege findet in einer stationären Einrichtung statt.

Wie kurzfristig können Sie Verhinderungspflege übernehmen?

Sprechen Sie uns an – auch bei kurzfristigem Ausfall durch Krankheit finden wir in unserem Versorgungsgebiet in vielen Fällen eine Lösung. Je früher Sie Bescheid geben, desto besser können wir die Versorgung planen.

Stand der gesetzlichen Angaben: 2026 (§ 42a SGB XI). Die konkrete Höhe Ihres Anspruchs klären wir gemeinsam mit Ihrer Pflegekasse – dieser Text ersetzt keine individuelle Beratung.

Gönnen Sie sich eine Auszeit – wir sind für Ihren Angehörigen da.

Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich zur Verhinderungspflege – auch bei Ihnen zu Hause.

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Oder rufen Sie uns an: 02644 5644 882

Sie sind unsicher, welche Leistung zu Ihrer Situation passt? Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege – der Unterschied einfach erklärt. Und hier sehen Sie alle 35 Orte, die wir versorgen.