
Verhinderungspflege beantragen – so finanziert die Pflegekasse Ihre Auszeit als Angehöriger
Als pflegender Angehöriger geben Sie täglich alles – oft auf Kosten der eigenen Gesundheit, der Partnerschaft und des Berufs. Was viele nicht wissen: Es gibt einen gesetzlichen Anspruch auf Auszeit. Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ermöglicht Ihnen eine Pause – und die Pflegekasse zahlt.
Was ist Verhinderungspflege?
Verhinderungspflege tritt ein, wenn Sie als pflegende Person – sei es durch Urlaub, Krankheit oder andere Gründe – vorübergehend nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen. In diesem Fall übernimmt ein professioneller Pflegedienst oder eine Ersatzpflegeperson die Betreuung Ihres Angehörigen. Die Pflegekasse erstattet die entstehenden Kosten bis zu einem festgelegten Jahresbetrag.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für Verhinderungspflege?
Seit der Reform 2024 stehen für Verhinderungspflege bis zu 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung – zusätzlich können bis zu 50 Prozent des nicht genutzten Kurzzeitpflegebudgets (also bis zu 1.774 Euro) auf die Verhinderungspflege übertragen werden. Damit stehen in günstigen Fällen über 5.000 Euro für Ihre Entlastung bereit.
Die Verhinderungspflege kann für bis zu 6 Wochen (42 Tage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Sie muss nicht am Stück genommen werden – auch einzelne Tage oder stundenweise Entlastung ist möglich.
Voraussetzungen: Wer hat Anspruch?
Verhinderungspflege kann beantragen, wer:
- einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 zu Hause pflegt
- die Pflege bereits seit mindestens 6 Monaten übernommen hat
- die Pflege vorübergehend nicht selbst leisten kann
Die Verhinderungspflege muss nicht durch einen Pflegedienst erbracht werden – auch Nachbarn, Freunde oder andere Privatpersonen können einspringen. Bei nahen Verwandten (Eltern, Kinder, Geschwister) gelten jedoch Einschränkungen bei der Vergütungshöhe.
So beantragen Sie Verhinderungspflege – Schritt für Schritt
- Pflegekasse informieren: Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, dass Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen möchten. Dies kann formlos per Telefon oder schriftlich geschehen.
- Ersatzpflege organisieren: Beauftragen Sie einen zugelassenen Pflegedienst wie Pflegedienst Herrlich oder eine geeignete Privatperson mit der Ersatzpflege.
- Nachweise einreichen: Die Pflegekasse benötigt nach Abschluss der Verhinderungspflege einen Nachweis über die entstandenen Kosten – in der Regel stellt der Pflegedienst eine entsprechende Rechnung aus.
- Erstattung erhalten: Die Pflegekasse erstattet die anerkannten Kosten direkt an Sie oder den beauftragten Pflegedienst.
Verhinderungspflege durch Pflegedienst Herrlich
Pflegedienst Herrlich übernimmt Verhinderungspflege im gesamten Versorgungsgebiet zwischen Bad Hönningen und dem Raum Bonn – auch kurzfristig. Ob für einen Tag, eine Woche oder mehrere Wochen: Wir sorgen dafür, dass Ihr Angehöriger gut versorgt ist, während Sie sich eine wohlverdiente Auszeit nehmen.
Unsere examinierten Pflegefachkräfte sind mit der Durchführung von Verhinderungspflege vertraut und wissen, worauf es ankommt: Kontinuität, Verlässlichkeit und menschliche Wärme – auch wenn die gewohnte Bezugsperson nicht da ist.
Häufige Fragen zur Verhinderungspflege
Kann ich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren?
Ja. Die beiden Leistungen können flexibel kombiniert werden. Ein Teil des nicht genutzten Kurzzeitpflegebudgets kann auf die Verhinderungspflege übertragen werden und umgekehrt. Ihr Pflegeberater oder Ihre Pflegekasse berät Sie zu den genauen Möglichkeiten in Ihrem Fall.
Muss ich die Verhinderungspflege im Voraus beantragen?
Eine formale Vorab-Genehmigung ist nicht zwingend erforderlich – aber es empfiehlt sich, die Pflegekasse rechtzeitig zu informieren, um spätere Rückfragen zu vermeiden. Bei geplanten Abwesenheiten (z. B. Urlaub) sollten Sie die Verhinderungspflege möglichst frühzeitig organisieren.
Was ist, wenn die Ersatzpflegeperson aus der Familie kommt?
Verwandte ersten und zweiten Grades sowie Verschwägerte werden maximal mit dem Betrag des Pflegegeldes vergütet – es sei denn, ihnen entstehen nachweislich höhere Aufwendungen (z. B. Verdienstausfall). Bei nicht verwandten Privatpersonen oder professionellen Pflegediensten gilt die volle Erstattung bis zum Jahresbetrag.
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